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Vertragsbedingungen
1. Aufgaben des Hausverwalters: Der Hausverwalter verpflichtet sich, die vorbezeichneten Haus- und Grundbesitze mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zu verwalten und im Interesse des Auftraggebers folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.1 Kaufmännische Verwaltung
1.1.1 Mietverhältnisse
Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, einschließlich der Abnahme und
Übernahme der Wohnungen, nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer
Mietinkasso und Geltendmachung aller Ansprüche, die dem Auftraggeber aus den Mietverhältnissen zustehen,
Überwachung des Mieteingangs
Ab-/ und Übergabeprotokolle bei Wohnungsab-/ und Übernahmen
Mietvertragsabschlüsse nach neuester Rechtssprechung
Besichtigungstermine mit Mietinteressenten
Bonitätsüberprüfung der Mietinteressenten
Beauftragung und Überwachung von Pflege-/ und Dienstleistungsverträgen
Beauftragung und Überwachung der laufenden Instandsetzung
(Handwerkerbetreuung)
sowie Beauftragung unaufschiebbarer Reparaturen
Anmahnung von rückständigen Mieten und Umlagen
Regelmäßige Begehung der Wohnanlage, mindestens 1x im Monat
jährliche Nebenkostenabrechnung mit den Mietern
gesamter mündlicher und schriftlicher Verkehr mit den Mietern
Übernahme der Wohnungen, nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer
Mietinkasso und Geltendmachung aller Ansprüche, die dem Auftraggeber aus den Mietverhältnissen zustehen,
Überwachung des Mieteingangs
Ab-/ und Übergabeprotokolle bei Wohnungsab-/ und Übernahmen
Mietvertragsabschlüsse nach neuester Rechtssprechung
Besichtigungstermine mit Mietinteressenten
Bonitätsüberprüfung der Mietinteressenten
Beauftragung und Überwachung von Pflege-/ und Dienstleistungsverträgen
Beauftragung und Überwachung der laufenden Instandsetzung
(Handwerkerbetreuung)
sowie Beauftragung unaufschiebbarer Reparaturen
Anmahnung von rückständigen Mieten und Umlagen
Regelmäßige Begehung der Wohnanlage, mindestens 1x im Monat
jährliche Nebenkostenabrechnung mit den Mietern
gesamter mündlicher und schriftlicher Verkehr mit den Mietern
1.1.2 Zahlungsverkehr:
Pünktliche Bezahlung aller die Anwesen betreffenden Bewirtschaftungskosten und Annuitäten nach vorheriger Prüfung.
1.1.3 Behörden:
Gesamter Verkehr mit den Behörden, soweit er die laufende Verwaltung der Anwesen betrifft.
1.1.4 Versicherungen:
Prüfung des Versicherungsbedarfs
Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen für die Anwesen im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer
Abwicklung von Schadensfällen mit den Versicherungsgesellschaften und Dritten.
1.1.5 Hilfskräfte:
Einstellung und Entlassung, Anweisung und Überwachung von Hilfskräften (Hausmeister, Reinigungspersonal und dgl.), nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer
1.1.6 Geräte und Heizmaterial:
Beschaffung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Gebrauchsgegenstände (wie Geräte für Hausmeister) und Versorgungsgüter (wie Heizmaterial).
1.2 Technische Verwaltung
1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung:
Laufende Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter auf Rechnung des Hauseigentümers).
Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen,
Abschluss von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten, nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer
Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen,
Abschluss von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten, nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer
Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
1.3 Gesonderte Zustimmung:
Vor folgenden Tätigkeiten wird die Zustimmung des Hauseigentümers eingeholt:
Bei Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen über 2.000 €. Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notfalles oder Notstandes erforderlich sind, können im Ausnahmefall vom Verwalter auch bei Überschreitung des o.g. Betrages ohne Rücksicht sofort in Auftrag gegeben werden.
Der Verwalter kann im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer kostenpflichtige Sonderfachleute hinzuziehen.
1.4 Besondere Verwaltung:
Auf Wunsch der Hauseigentümer werden vom Verwalter gegen gesondert zu vereinbarende Gebühr folgende Aufgaben übernommen:
Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern und deren Auftragssumme 5.000,00 € übersteigen: Die Berechnung der Gebühren richtet sich nach den Baunebenkostenansätzen für Verwaltungsleistungen der II. Berechnungsverordnung
Bei der Planung und Durchführung von Umbauten, Ausbauten, etc.: Hierbei gelten die einschlägigen Gebührenordnungen, z.B. HOAI, in der entsprechenden Anwendung.
Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren
2. Hausverwaltungsgebühren:
Der Hausverwalter erhält für seine Tätigkeit nach Ziff. 1.1 und 1.2 ein monatlich zu zahlendes Entgelt von:
zzgl. der gesetzlichen MwSt. für die gesamten Liegenschaften. Der Betrag ist bis zum 15. eines jeden Monats auf das Konto:
100 72 28 bei der Sparkasse Wiehl; BLZ: 38452490 zu zahlen. Der Verwalter richtet zu diesem Zweck einen Dauerauftrag zu Lasten des Hauskontos ein.
100 72 28 bei der Sparkasse Wiehl; BLZ: 38452490 zu zahlen. Der Verwalter richtet zu diesem Zweck einen Dauerauftrag zu Lasten des Hauskontos ein.
3. Hauskonto: Der Hausverwalter errichtet ein Konto bei der
____________________, Kto Nr. ____________________, BLZ: _______________ ein.
Über das oben genannte Verwaltungskonto wird der gesamte laufende Zahlungs-verkehr abgewickelt.
Mietkautionen stehen im Eigentum des Mieters und sind auf einem separaten Sparkonto anzulegen, über das der Hausverwalter verfügt. Die Zinsen werden den Kautionsbeträgen zugeschlagen. Der Verwalter ist auch zur Entgegennahme von Bankbürgschaften und ähnlichen Sicherheiten ermächtigt.
4. Laufzeit des Vertrages: Dieser Vertrag läuft vom 01.01.2011 bis zum 31.12.201X
Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt wird. Bei einer Erbengemeinschaft des Eigentümers kann die Kündigung nur durch sämtliche Miterben gemeinschaftlich erfolgen.
5. Hausverwaltervollmacht:
Der Hauseigentümer bevollmächtigt den Hausverwalter unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen. Der Hausverwalter vertritt den Hauseigentümer gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten - soweit geltend gemachte oder geltend zu machende Ansprüche Angelegenheiten des Verwaltungsobjektes betreffen.
Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen, die Kündigung von Verträgen sowie die Geltendmachung von Miet- und Kostenerhöhung jeglicher Art.
Der Hausverwalter ist berechtigt, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere in das Grundbuch, die Grundakte, die Einheitswertakte beim Finanzamtes und in Schuldurkunden zu nehmen.
Der Hausverwalter kann geeigneten Dritten Hausverwaltungsaufgaben, die sich aus dem Hausverwaltungsvertrag ergeben, übertragen oder Untervollmachten erteilen. Er kann sich insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen. Der Eigentümer hat eine Rechtsschutzversicherung für das Objekt abgeschlossen. Der Verwalter wird in den in Frage kommenden Fällen die Rechtsschutzversicherung bzw. die Rechtsberatung durch den Haus- und Grundbesitzerverein in Anspruch nehmen.
Seine Haftung für die Erfüllung des Hausverwaltungsvertrages wird hiervon jedoch nicht berührt. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausverwalter eine gesonderte Vollmachtsurkunde in dem hier geschilderten Umfange auszustellen.
6. Hausakten und Belege:
Der Hauseigentümer verpflichtet sich, sämtliche, das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere Mietverträge, Pläne, Versicherungsurkunden und amtliche Bescheide, dem Hausverwalter zu übergeben.
Der Verwalter verpflichtet sich zur sorgsamen Aufbewahrung dieser Unterlagen, sowie zur geordneten Aufbewahrung aller während des Verwaltungszeitraumes anfallenden Akten, Korrespondenz und Belege. Mit Beendigung der Verwaltung sind alle diese Unterlagen an den Hauseigentümer zurückzugeben.
7. Neuvermietung:
Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Hausverwalter berechtigt, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten zu betreiben. Die neu zu vermietet Wohnung-/ bzw. Gewerbeeinheiten werden im Außenverhältnis für den Mietinteressenten provisionsfrei angeboten. Die Provisionierung in Höhe von zwei Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erfolgt von Seiten der Erbengemeinschaft. Die Provisionsansprüche werden aus den laufenden Mieteinnahmen beglichen.
8. Verjährung:
Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können von beiden Seiten nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung in Höhe von zwei Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erfolgt von Seiten der Erbengemeinschaft. Die Provisionsansprüche werden aus den laufenden Mieteinnahmen beglichen.
8. Verjährung:
Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können von beiden Seiten nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages geltend gemacht werden.
9. Mündliche Nebenabreden:
wurden nicht getroffen, Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
10. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeitdes Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
11. Sonstige Vereinbarungen:
Die neu abzuschließenden Mietverträge müssen den drei Parteien zur Genehmigung vorgelegt werden.
Hauseigentümer
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